Die kurze Antwort
Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners das Gutachten. Sie beauftragen den Sachverständigen, und die Rechnung geht an die Versicherung des Verursachers. Für Sie als Geschädigten entstehen in diesen Fällen keine Kosten – das ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Anders sieht es aus, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben oder der Schaden über die Kaskoversicherung läuft. Dann tragen Sie die Gutachterkosten zunächst selbst, oder Ihre eigene Versicherung schickt einen Gutachter, den sie selbst bezahlt.
§ 249 BGB – warum das Gutachten zum Schaden gehört
Die Grundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. § 249 BGB besagt, dass wer einen Schaden verursacht, den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Dazu gehört nicht nur die Reparatur selbst, sondern auch das, was nötig ist, um den Schaden überhaupt festzustellen und zu beziffern.
Genau das leistet ein Gutachten: Es hält fest, welche Bauteile beschädigt sind, was die Reparatur kostet, ob eine Wertminderung entstanden ist, wie hoch Wiederbeschaffungs- und Restwert liegen und wie lange Ihr Fahrzeug ausfällt. Ohne diese Unterlage haben Sie keine belastbare Grundlage, um Ihre Forderung durchzusetzen. Die Kosten der Feststellung gehören daher zum Schaden.
Unverschuldeter Unfall: die gegnerische Versicherung zahlt
Im praktischen Ablauf sieht das so aus:
- Sie melden den Schaden und beauftragen einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl.
- Der Gutachter nimmt den Schaden auf – bei mir in der Regel vor Ort, meist am selben oder nächsten Tag.
- Sie erhalten das Gutachten; auf Wunsch gehen Kopien direkt an Ihren Anwalt und die Versicherung.
- Die Gutachterrechnung wird gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet.
Wichtig ist die Reihenfolge: erst das Gutachten, dann die Reparatur. Wird der Schaden vorher beseitigt, lässt sich der ursprüngliche Zustand nicht mehr dokumentieren – und damit fehlt der Beweis für Ihre Ansprüche.
Kleinschaden: wann ein Kostenvoranschlag genügt
Bei sehr geringen Schäden wird kein vollständiges Gutachten erwartet. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zum sogenannten Bagatellschaden grob im Bereich zwischen 750 und 1.000 Euro Reparaturkosten; eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht. Unterhalb dieser Schwelle genügt in vielen Fällen ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Das Problem: Ob ein Schaden wirklich klein ist, sieht man von außen häufig nicht. Ein unscheinbarer Stoßfängerschaden kann Sensoren, Träger oder Halterungen betroffen haben. Deshalb lohnt vor der Entscheidung ein kurzes Telefonat. Ich sage Ihnen ehrlich, wenn ein Kostenvoranschlag reicht.
Kaskoschaden und selbst verschuldeter Unfall
Haben Sie den Unfall selbst verursacht oder handelt es sich um einen Kaskoschaden – etwa Hagel, Wildunfall oder Vandalismus –, greift die Regelung des § 249 BGB nicht zu Ihren Gunsten. Dann gilt:
- Die Kaskoversicherung beauftragt in der Regel selbst einen Gutachter und trägt dessen Kosten.
- Sie können zusätzlich ein eigenes Gutachten in Auftrag geben – das zahlen Sie selbst.
- Bei größeren Schäden ist diese Zweitmeinung oft sinnvoll, weil Bewertungen erheblich auseinanderliegen können.
Ich nenne Ihnen die Kosten in diesen Fällen vorab, abhängig von Fahrzeug und Schadenumfang – ohne Überraschungen auf der Rechnung.
Darf die Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?
Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall wählen Sie Ihren Sachverständigen selbst. Sehr häufig meldet sich nach der Schadenmeldung die Versicherung des Gegners und kündigt an, „einen Gutachter zu schicken". Das dürfen Sie ablehnen.
Der Grund ist einfach: Dieser Gutachter wird von der Gegenseite beauftragt und bezahlt. Er arbeitet nicht in Ihrem Interesse. Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder Verbringungskosten fallen in solchen Berichten erfahrungsgemäß häufiger niedriger aus.
Was passiert, wenn die Versicherung die Kosten kürzt?
Es kommt vor, dass Versicherungen Rechnungsposten kürzen: die Gutachterkosten selbst, die Wertminderung oder Verbringungs- und Reinigungskosten. Reagieren Sie in diesem Fall nicht mit einem stillen Akzeptieren des gekürzten Betrags.
- Lassen Sie sich die Kürzung schriftlich begründen.
- Legen Sie das Gutachten mit den nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlagen gegenüber.
- Schalten Sie einen Verkehrsrechtsanwalt ein – dessen Kosten trägt bei unverschuldetem Unfall ebenfalls die gegnerische Versicherung.
Als Gutachter erläutere ich meine Positionen gegenüber Versicherung und Anwalt und stelle die Grundlagen der Kalkulation nachvollziehbar dar. Wer in Braunschweig und Umgebung einen Termin braucht, findet die Details auf der Seite Kfz-Gutachter Braunschweig.
Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fragen zu Ihrem Schadensfall?
Rufen Sie an – ich sage Ihnen in wenigen Minuten, ob ein Gutachten sinnvoll ist und was in Ihrem Fall gilt. In Braunschweig und Umgebung bin ich meist am selben oder nächsten Tag vor Ort.
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